Einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Ein Beitrag von Oliver Strott, Münster-Sarmsheim, Sachgebietsleiter für Ausbau- und Erschließungsbeiträge in der verbandsfreien Gemeinde Budenheim.

Um was geht es?

Einmalige Ausbaubeiträge, der anliegende Grundstückseigentümer zahlt für „seine“ Straße, ist die klassische Beitragserhebung und in der bundesweiten Rechtsprechung unstrittig anerkannt. In den ehemaligen preußischen Landesteilen wurde dieser Beitrag bereits in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts erhoben. In ganz Rheinland-Pfalz wurde er 1954 flächendeckend eingeführt.

Das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz lässt seit 1986 die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen anstatt einmaligen Ausbaubeiträgen zu. In Teilen des Gemeinderates bestehen Bestrebungen, auch in Münster-Sarmsheim den wiederkehrenden Straßenbaubeitrag, im Weiteren nur wkB genannt, einzuführen.

Die Unterschiede der Systeme

Beim einmaligen Beitrag werden die beitragsfähigen Aufwendungen des Ausbaues auf die angren-zenden Grundstücke an der ausgebauten Straße verteilt und die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen. Die Gemeinde trägt, je nach Verkehrsbedeutung der Straße, einen Gemeindeanteil. Der Gemeindeanteil liegt zwischen 25 % und 70 % der Aufwendungen und wird durch den Gemeinderat festgelegt. Er drückt den Anteil des Anliegerverkehrs im Verhältnis zum Durchgangsverkehr aus. Anlieger sind neben den in der Straße wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner auch Besucher und Kunden der dort vorhandenen Geschäfte oder Arztpraxen.

Beim wiederkehrenden Beitrag (wkB) wird das gesamte Gemeindegebiet (oder Teile davon) als eine Abrechnungseinheit behandelt. Unabhängig davon, an welcher Straße eine Baumaßnahme erfolgt, werden alle Grundstückseigentümer der Abrechnungseinheit mit Beiträgen belastet. Dies kann dazu führen, dass ein Grundstückeigentümer über viele Jahre hinweg Beiträge zahlt, die Straße „vor seiner Haustür“ jedoch nicht ausgebaut wird.

Der Gemeindeanteil richtet sich nach dem Anteil des Durchgangsverkehrs in der Abrechnungseinheit. Da für Bundesstraßen und Land-/Kreisstraßen nur Beiträge für Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung erhoben werden können, ist der Kfz-Verkehr etwa auf der Rheinstraße für den Gemeindeanteil unerheblich. Der Gemeindeanteil beträgt beim wkB kraft Gesetz mindestens 20 %. Aufgrund der Tatsache, dass zuerst Beiträge zur Finanzierung des Ausbaues herangezogen werden müssen, bevor allgemeine Steuermittel verwendet werden können, wird somit der von den Bürgern aufzubringende Anteil in aller Regel höher ausfallen, als beim bisher praktizierten System der einmaligen Ausbaubeiträge.

Berechnung und Abrechnung des wiederkehrenden Beitrages

Die Grundstückseigentümer der Abrechnungseinheit bilden eine Solidargemeinschaft. Die im Jahr entstandenen Aufwendungen werden auf alle Grundstücke der Solidargemeinschaft verteilt. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. Ist in einem Jahr kein Aufwand entstanden, kann auch kein wkB erhoben werden, gezahlte Vorausleistungen wären zu erstatten.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Erhebung von Vorausleistungen über mehrere Jahre ohne eine konkrete, tatsächlich durchgeführte Baumaßnahme nicht möglich ist. Eine „Streckung“ der eigentlichen Beitragssumme über mehrere Jahre, im Sinne von Ansparen für eine Maßnahme, ist nicht zulässig.

Ausblick

Die mögliche Einführung des wkB ist eine „Einbahnstraße“. Die Umstellung von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge ist im Kommunalabgabengesetz mit so hohen Hürden versehen, dass es praktisch fast unmöglich ist, diese Systementscheidung rückgängig zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in drei Verfahren mit den wkB nach rheinland-pfälzischem Landesrecht befasst. Demnach ist der wkB nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen überhaupt zulässig. Die notwendige Bildung geeigneter Abrechnungseinheiten bringt neue Schwierigkeiten. Deren gerichtliche Klärung bleibt abzuwarten.

Persönliche Anmerkung

Der wkB bietet nach meiner persönlichen Meinung keinen Vorteil für den Grundstückseigentümer. Er kann, wie der einmalige Beitrag, nicht als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Unter Berücksichtigung, dass die Straße vor der eigenen Haustür nur in sehr langen Zeiträumen ausgebaut wird, hat es der Eigentümer in der Hand, in dieser Zeit selber Rücklagen anzusparen.

Es wurde und wird immer wieder das Schreckgespenst der übermäßigen Höhe des einmaligen Beitrages heraufbeschworen. Hierzu kann ich als langjähriger Beitragsrechtler aus der praktischen Erfahrung sagen, dass dies bei atypischen Fällen vorkommen kann, nämlich bei einzelnen sehr großen Grundstücken oder wenn an der Straße ganz überwiegend kleine Grundstücke vorhanden sind. Mir ist in über zwanzig Jahre Praxis im Ausbaubeitragsrecht jedoch kein Fall bekannt, in dem der einmalige Beitrag allein zum Verkauf oder zur Zwangsversteigerung eines Grundstückes geführt hätte.

Diese kurze Darstellung dient Ihrer Information zu einem sensiblen Thema. Ich hoffe, ich konnte einige Hintergründe erhellen und verbleibe

mit freundlichem Gruß
Oliver Strott
Kandidat für den Gemeinderat Münster-Sarmsheim